Online Marketing AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG & UMFANG

1.1. OD-Solution OG – im Folgenden als OD-Solution bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von OD-Solution ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der OD-Solution bzw. der Auftrag des Klienten, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von OD-Solution sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Erteilt der Klient einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei OD-Solution gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch OD-Solution zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass OD-Solution zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KLIENTEN

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Klienten bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2. Der Klient wird OD-Solution unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Klient trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von OD-Solution wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.3. Alle Leistungen von OD-Solution (insbesondere alle Vorentwürfe, Designs, Videos,  Web Inhalte, Texte und etc.) sind vom Klienten vor Produktion zu überprüfen und längstens binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Klienten genehmigt.

3.4. Beinhalten die vom Klienten freigegebenen Unterlagen Fehler (z.B. Tipp- oder Rechtschreibfehler), so ist OD-Solution dafür in keiner Weise haftbar zu machen.

3.5. Der Klient ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. OD-Solution haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird OD-Solution wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Klient OD-Solution schad- und klaglos; er hat OD-Solution sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

4.1. OD-Solution ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Klienten, in jedem Fall aber auf Rechnung des Klienten.

4.3. OD-Solution wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. TERMINE

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. OD-Solution bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Klienten allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er OD-Solution eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an OD-Solution.

5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Klient vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von OD-Solution.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von OD-Solution – entbinden OD-Solution jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Klient mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

OD-Solution ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Klient zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Klienten bestehen und dieser auf Begehren von OD-Solution weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von OD-Solution eine taugliche Sicherheit bietet.

7. HONORAR

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von OD-Solution für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. OD-Solution ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält OD-Solution mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 20 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3. Alle Leistungen von OD-Solution, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von OD-Solution erwachsenden Barauslagen sind vom Klienten zu ersetzen (z.B. Botendienste, Versandkosten, Reisen oder auch Übernächtigungen).

7.4. Kostenvoranschläge von OD-Solution sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von OD-Solution schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 25 % übersteigen, wird OD-Solution den Klienten auf die höheren Kosten hinweisen. Kostenerhöhungen von bis zu 25% werden bei entsprechender Leistungsdokumentation vom Kunden übernommen und bedürfen keiner weiteren Freigabe. Die Kostenüberschreitung (bei mehr als 25%) gilt als vom Klienten genehmigt, wenn der Klient nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5. Für alle Arbeiten, die aus welchem Grund auch immer vom Klienten nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt OD-Solution eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Klient an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an OD-Solution zurückzustellen.

7.6. OD-Solution behält sich das Recht vor, die Entgelte für die laufenden Kosten (Betreuungsleistung, Serverkosten für Hostings) angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung gilt jedenfalls als angemessen, wenn sie entweder 8 % p.a. seit Beginn der Vereinbarung erhöht oder an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex der Statistik Austria (2024 = 100) angepasst wird.

8. ZAHLUNG

8.1. Die Rechnungen von OD-Solution werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 13,08 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von OD-Solution.

8.2. Der Klient verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Klienten kann OD-Solution sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Klienten abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4. Der Klient ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von OD-Solution aufzurechnen, außer die Forderung des Klienten wurde von OD-Solution schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Klienten wird ausgeschlossen.

9. DEMOMATERIAL

9.1. Für die Bereitstellung von Demomaterial aller Art steht OD-Solution ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von OD-Solution für die Erstellung und Bereitstellung des Demomaterials sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

9.2. Erhält OD-Solution nach der Bereitstellung des Demomaterials keinen Auftrag, so bleiben alle von OD-Solution erbrachten Leistungen, insbesondere das bereitgestellte Demomaterial und dessen Inhalt, im Eigentum von OD-Solution, der Klient ist nicht berechtigt, dieses – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Das Demomaterial ist vielmehr unverzüglich an OD-Solution zurückzustellen. Die Weitergabe des Demomaterials an Dritte sowie dessen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von OD-Solution nicht zulässig.

9.3. Ebenso ist dem Klienten die weitere Verwendung der im Zuge der Bereitstellung des Demomaterials eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt, unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Honorars für das Demomaterial erwirbt der Klient keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den bereitgestellten Leistungen.

9.4. Werden die im Zuge der Bereitstellung des Demomaterials eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht von OD-Solution gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist OD-Solution berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ

10.1. Alle Leistungen von OD-Solution einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Konzepte, Foto oder Video Material, Websiten, E-Mail Journeys, Texte) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von OD-Solution und können von OD-Solution jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Klient erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit OD-Solution darf der Klient die Leistungen von OD-Solution nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von OD-Solution setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von OD-Solution dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2. Änderungen der Leistungen von OD-Solution, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Klienten oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von OD-Solution und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.3. Für die Nutzung der Leistungen von OD-Solution, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von OD-Solution erforderlich. Dafür steht OD-Solution und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4. Für die Nutzung der Leistungen von OD-Solution bzw. von Werbemitteln, für die OD-Solution konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von OD-Solution notwendig.

10.5. Dafür steht OD-Solution im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

11. KENNZEICHNUNG

11.1. OD-Solution ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf OD-Solution und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Klienten dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. OD-Solution ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Klienten dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zum Klienten bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

12.1. Der Klient hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch OD-Solution schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Klienten nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch OD-Solution zu.

12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Klient an OD-Solution alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. OD-Solution ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für OD-Solution mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von OD-Solution ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Klienten zu beweisen.

12.4. Schadenersatzansprüche des Klienten, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von OD-Solution beruhen.

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert, exklusive Steuern, begrenzt.

13. HAFTUNG

13.1. OD-Solution wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Klienten rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von OD-Solution für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Klienten erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn OD-Solution ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet OD-Solution nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Klienten oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13.2. OD-Solution haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

Letzte Änderung: 01.07.2024

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